Bezüglich der Heftigkeit der Schläge geht die Kammer gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Verhandlung davon aus, dass die Schläge gegen den Kopf mit bloss mässiger Heftigkeit, diejenigen gegen den Rumpf hingegen heftig erfolgten (vgl. die gegenteiligen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 1224). Die sachverständigen Angaben decken sich betreffend die Schläge gegen den Kopf auch mit den Angaben des Beschuldigten, welcher angegeben hatte, heftige Schläge ausgeteilt, jedoch nicht mit voller Wucht zugeschlagen zu haben. Der Beschuldigte selbst gab insbesondere zu Protokoll, er