Das wird von der Straf- und Zivilklägerin zwar geltend gemacht, sie räumt jedoch selbst ein, dies letztlich aus den Verletzungen zu schliessen. Unbestrittenermassen liess der Beschuldigte schliesslich von sich aus von der Straf- und Zivilklägerin ab und kehrte ins Haus zurück, ohne sich um seine verletzte Schwester zu kümmern. Bezüglich der Heftigkeit der Schläge geht die Kammer gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Verhandlung davon aus, dass die Schläge gegen den Kopf mit bloss mässiger Heftigkeit, diejenigen gegen den Rumpf hingegen heftig erfolgten (vgl. die gegenteiligen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag.