1209 Z. 32 ff.). Gestützt insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten selbst steht für die Kammer somit fest, dass dieser sowohl Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin ausführte, als diese noch stand, als auch, dass er noch zuschlug, als diese bereits im Fallen war. Nicht erstellt ist entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch, dass der Beschuldigte weiterhin auf die Straf- und Zivilklägerin einschlug, als diese bewusstlos am Boden lag (vgl. pag. 1224). Das wird von der Straf- und Zivilklägerin zwar geltend gemacht, sie räumt jedoch selbst ein, dies letztlich aus den Verletzungen zu schliessen.