er gab zu Protokoll, dass aufgrund der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin nicht auf deren Position geschlossen werden könne. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb im Ergebnis festzuhalten, dass es sich um ein dynamisches, insgesamt kurzes Geschehen handelte und nicht eruiert werden kann, in welcher Position sich die Straf- und Zivilklägerin genau befand, als der Beschuldigte die Schläge ausführte (vgl. dazu insbesondere auch die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1209 Z. 32 ff.).