auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1217). Auf diese Ausführungen kann deshalb nicht abgestellt werden. Der Sachverständige konnte in Bezug auf die Frage nach der Position der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung keine sachdienlichen Angaben machen; er gab zu Protokoll, dass aufgrund der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin nicht auf deren Position geschlossen werden könne.