Detaillierte Angaben zu ihrer eigenen Position im Zeitpunkt der einzelnen Schläge und auch dazu, aus welcher Richtung diese jeweils ausgeführt wurden und wo sie sie getroffen haben, konnte die Straf- und Zivilklägerin hingegen nicht machen. Es fällt zudem auf, dass ihre Angaben in diesem Zusammenhang im Nachhinein stark aggravierend wurden, sie beschreibt dramatisch, wie sie noch alle Schläge miterlebt haben will, als sie schon am Boden gelegen habe, obschon sie ja angeblich ohnmächtig war (vgl. Beilage «Ad Tathergang, 25. Juni 2015» zum Schreiben vom 14. März 2017, pag. 1090; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.