So will der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung den Pfefferspray in der linken Hand gehalten haben, während er den Schlag einzig mit der rechten Hand ausgeführt haben will. Die Kammer ist jedoch mit der Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf die glaubhafte, eindrückliche Schilderung der Straf- und Zivilklägerin davon überzeugt, dass der Beschuldigte den Ast mit beiden Händen fasste und beide Arme über den Kopf hob bevor er auf die Straf- und Zivilklägerin einschlug (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1225).