1212 Z. 40 ff.). 8.5.5 Würdigung Gestützt auf die konstanten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist nach Auffassung der Kammer im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Tatwerkzeug mit beiden Händen führte. Auch der Beschuldigte selbst räumte diese Möglichkeit anfänglich ein. Demgegenüber sind seine späteren, bestreitenden Aussagen nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. So will der Beschuldigte gemäss seinen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung den Pfefferspray in der linken Hand gehalten haben, während er den Schlag einzig mit der rechten Hand ausgeführt haben will.