Dabei sei anzumerken, dass die vom neurologischen Kollegen angesprochene Veränderung selbst bei der CT-Untersuchung in Biel vermutlich nicht hätte festgestellt werden können (pag. 1212 Z. 25 ff.). Auf Nachfrage seitens der Generalstaatsanwaltschaft bestätigte Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) in der Folge, dass nach Auffassung des Verfassers des Berichts eine Malformation und der Verdacht bestünden, dass diese posttraumatisch entstanden sei. Sodann fügte der Sachverständige an, er selber habe den rechtsmedizinischen Standpunkt jedoch klar gemacht (pag. 1212 Z. 40 ff.).