Einerseits werde von einer artheriovenösen Malformation, also einer Missbildung (anlagebedingt?), gesprochen, andererseits sei dieser Befund verdächtig auf eine posttraumatische Veränderung, also eine Folge der Gewalteinwirkung. Die bezeichnete anatomische Situation liege so zentral in der hinteren Schädelgrube, dass aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ersichtlich sei, wie es dort zu einer traumatischen Einwirkung gekommen sein sollte, zumal nach der eingehenden Schädel-CT-Diagnostik im Spitalzentrum Biel keinerlei Verletzungsfolgen am Schädelknochen resp.