Auf Vorhalt dieses Berichts gab der Sachverständige Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, dieser letzte Satz [recte: gemeint sind wohl die beiden letzten Sätze] erscheine a priori etwas widersprüchlich. Einerseits werde von einer artheriovenösen Malformation, also einer Missbildung (anlagebedingt?), gesprochen, andererseits sei dieser Befund verdächtig auf eine posttraumatische Veränderung, also eine Folge der Gewalteinwirkung.