(Universitätsklinik) über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 10. Oktober 2017 (pag. 1173 ff.) ist in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin klinisch neurologisch derzeit kein neurologisches Defizit eruierbar. Die kognitiven Leistungen seien nicht überprüft worden, empfohlen werde eine ausführliche neuropsychologische Testung. Die Kopfschmerzen würden von der Patientin toleriert, eine Medikation lehne sie ab. Im Verlauf seien diese wie auch die unspezifischen Schwindel- und Schwächegefühle langsam rückläufig.