(Universitätsklinik) vom 12. Oktober 2017 betreffend die Sprechstunde beim Handchirurgen vom 2. Oktober 2017 (pag. 1171 f.) hält fest, bei der Straf- und Zivilklägerin bestehe ergotherapeutisch ein ordentlicher Verlauf, aufgrund der eingesteiften Verhältnisse im 2. Strahl [Anm.: Als Strahl bezeichnet man einen Finger und den dahinter liegenden Mittelhand-Knochen. Der 2. Strahl ist der Strahl vom Zeigefinger.] könnten an den IP-Gelenken keine Fortschritte mehr erwartet werden (pag. 1172). Gemäss dem Bericht der J.________ (Universitätsklinik) über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 10. Oktober 2017 (pag.