Im Bericht der I.________ (Klinik) vom 14. Dezember 2015 wird festgehalten, dass dabei keine traumabedingten intrakraniellen Verletzungen festgestellt wurden und keine Lebensgefahr bestand. Prinzipiell sei aber bei einem tätlichen Angriff mit nachweislicher Kopfverletzung mit einem erheblichen schwerwiegenden Verletzungsmuster zu rechnen (pag. 354 ff.). Mit Eingabe vom 4. November 2017 (pag. 1158 ff.) reichte die Straf- und Zivilklägerin zudem aktuelle Arztberichte ein. Der Bericht der J.________ (Universitätsklinik) vom 12. Oktober 2017 betreffend die Sprechstunde beim Handchirurgen vom 2. Oktober 2017 (pag.