Die Straf- und Zivilklägerin befand sich nach dem Vorfall über längere Zeit in medizinischer Behandlung, insbesondere wegen den Verletzungen an der linken Hand. Hierzu hielt Dr. H.________ (Arzt) in seinem Arztbericht vom 17. Dezember 2015 fest, dass ein erhebliches Quetschtrauma bestehe, mit der Folge, dass der linke Zeigefinger nicht mehr gebogen werden könne und damit in seiner Funktion eingeschränkt sei (pag. 350 f.). Am 4. August 2015 wurde in der I.________ (Klinik) ein MRI durchgeführt. Im Bericht der I.___