Betreffend die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellten Kopfschwartendurchtrennungen hielt der Experte fest, diese seien auf den klassischen Mechanismus einer sog. Quetschrisswunde in Folge stumpf-mechanischer Gewalteinwirkung zurückzuführen. In Folge des Schlages mit dem hier stockähnlichen Gegenstand komme es zunächst zu einer Quetschung der Kopfschwarte an der Stelle der Gewalteinwirkung und durch den Widerlagereffekt des darunter liegenden Schädelknochens reisse die Kopfschwarte auf und die unter Spannung stehenden Wundränder führten zum klaffenden Aspekt der Verletzung.