Dies schliesse aber nicht aus, dass eine derartige Bewegung stattgefunden hätte. Das wäre aber bei einer derartigen aktiven Abwehrbewegung nicht zu einer Abwehrverletzung gekommen (pag. 1212 Z. 1 ff.). Betreffend die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellten Kopfschwartendurchtrennungen hielt der Experte fest, diese seien auf den klassischen Mechanismus einer sog. Quetschrisswunde in Folge stumpf-mechanischer Gewalteinwirkung zurückzuführen.