16 auf die Intensität der Einwirkung rückschliessen könne (pag. 1211 Z. 8 ff.). Die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellte Abwehrbewegung habe er einer sogenannten passiven, also sich schützenden Abwehr, zugeordnet. Im Gegensatz dazu bestehe in der Situation von zwei sich gegenüber stehenden Protagonisten die Möglichkeit für eine aktive Abwehrbewegung, von der man jedoch keine Spuren habe feststellen können. Dies schliesse aber nicht aus, dass eine derartige Bewegung stattgefunden hätte.