Der Experte hielt jedoch auch deutlich fest, aus den Verletzungen lasse sich im vorliegenden konkreten Fall nicht schliessen, wie gross die Wahrscheinlichkeit eines Todeseintritts gewesen sei. Jedenfalls seien nach dem Erkenntnisstand, den man abschliessend habe gewinnen können, keine belegbaren Hinweise ersichtlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden hätte (pag. 1210 Z. 23 ff.). Im Hinblick auf die am Kopf hervorgerufenen Verletzungen ist gemäss dem Sachverständigen eher von einer mässigen Schlagwucht auszugehen, weil es letztendlich nicht zur Fraktur des Schädeldaches oder von Schädelknochen gekommen sei.