Wenn er gefragt würde, ob die von der Straf- und Zivilklägerin angegebene Position zu einem bestimmten Zeitpunkt denkbar gewesen wäre, müsste er dies bejahen. Er könne dies aber – und ähnliche Feststellungen – nicht positiv aus den hier erhobenen Befunden ableiten. Allerdings seien die Einwirkungen offensichtlich eben von verschiedenen Seiten dem Opfer beigebracht worden.