15 Position am Opfer, die nicht auch im Stehen erreichbar gewesen wäre. Somit gebe es aufgrund der Verletzungsdispositionen keinen Anhaltspunkt der auf eine spezifische Lage resp. Haltung des Opfers zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung schliessen lassen könnte. Weiterhin habe man aufgrund des bisher bekannt gewordenen Tatortes ebenfalls keinen konkreten Hinweis auf eine bestimmte Position. Wenn er gefragt würde, ob die von der Straf- und Zivilklägerin angegebene Position zu einem bestimmten Zeitpunkt denkbar gewesen wäre, müsste er dies bejahen.