Der Sachverständige Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung das Gutachten des IRM (pag. 1208 Z. 14 ff.). Auf die Frage, ob sich aus den Verletzungsbildern der Straf- und Zivilklägerin Rückschlüsse darauf ziehen lassen, in welcher Position sich die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der Schlageinwirkung befunden habe (stehend, kniend, auf dem Rücken, der Seite oder dem Bauch liegend, etc.), führte der Sachverständige aus, es gebe aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund des Grössenverhältnisses der beteiligten Personen und der Annahme eines länglichen Schlagwerkzeuges keine