Eine Lebensgefahr bestand gemäss Gutachten des IRM zu keinem Zeitpunkt. Da das konkret verwendete Tatwerkzeug vorliegend nicht ermittelt werden konnte (vgl. dazu II.8.3. Tatwerkzeug hiervor), sah sich das IRM im Gutachten ausser Stande Aussagen darüber zu machen, ob dieses geeignet gewesen wäre, schwere Schädelund/oder Hirnverletzungen herbeizuführen. Allgemein hielt das IRM fest, dass bei Schlägen mit einem schweren Gegenstand, z.B. einer Eisenstange, durchaus davon auszugehen sei, dass es zu Schädel-/oder Hirnverletzungen kommen könne (pag. 328). Der Sachverständige Dr. E.___