(Facharzt für Rechtsmedizin) Die Straf- und Zivilklägerin wurde wenige Stunden nach dem Vorfall im Regionalspital Biel durch das IRM untersucht (pag. 323 ff.). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 15. Juli 2015 sind sowohl die geformten Hauteinblutungen bzw. Hautunterblutungen am linken Oberarm und Rücken, wie auch die Quetschwunden am Kopf und an beiden Augenbrauen mit einer Entstehung durch Schläge mit einem länglichen Gegenstand wie einem Stock vereinbar. Die Verletzungen an der linken Hand könnten auch durch Abwehr von Schlägen entstanden sein. Eine Lebensgefahr bestand gemäss Gutachten des IRM zu keinem Zeitpunkt.