14 gelegen habe (pag. 810 Z. 39 ff.). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, wie er den Vorfall heute beurteile, räumte der Beschuldigte ein, er habe zu hart zugeschlagen, er habe es nicht im Griff gehabt (pag. 812). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte beim Anblick seiner Schwester sowohl einen Pfefferspray als auch einen «Holzchnebu» behändigt zu haben (pag. 1200 Z. 12 ff.). Den Pfefferspray habe er in der linken Hand gehalten, während er seine Schwester mit der rechten Hand mit dem «Chnebu» geschlagen habe (pag. 1200 Z. 17 ff.).