Sie habe mit den Händen Genick und Halswirbelsäule schützen können, sei dann aber ohnmächtig geworden. Darüber hinaus machte die Straf- und Zivilklägerin im erwähnten Schreiben jedoch weitergehende, auffällig detaillierte Angaben, meinte sich insbesondere daran erinnern zu können, dass ihre Hände schützend über dem Genick/der Wirbelsäule gelegen hätten, wobei die linke Hand über der rechten gelegen habe. Gleichzeitig führte sie jedoch aus, sie sei in «tiefe Ohnmacht» gefallen und habe die Schläge, welche der Beschuldigte ihr im Liegen ausgeteilt habe, nicht mehr gespürt.