lich eingereichten Schreiben ausführte, sie sei ohnmächtig geworden und habe die Schläge folglich nicht mehr gespürt. Entsprechend können ihren Aussagen auch keine verlässlichen Angaben zur Anzahl der Schläge entnommen werden. Die Angaben des Beschuldigten schliesslich, sind, was die Anzahl der Schläge betrifft, als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermögen die Glaubhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen nicht zu erschüttern. 8.5 Ausführung der Schläge und Verletzungsfolgen