Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Verhandlung ist vielmehr von insgesamt neun Schlägen auszugehen – mindestens vier Schläge müssen gemäss dem Experten gegen den Kopf, mindestens vier Schläge gegen den Rumpf sowie ein Schlag gegen die Hand (Abwehrverletzung) erfolgt sein. Dem stehen denn auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht entgegen, welche zwar nur fünf bis sechs Schläge geltend macht, gleichzeitig aber sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in ihrem nachträg-