1025, S. 24 Entscheidbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer jedoch nicht anschliessen. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen in der oberinstanzlichen Verhandlung ist vielmehr von insgesamt neun Schlägen auszugehen – mindestens vier Schläge müssen gemäss dem Experten gegen den Kopf, mindestens vier Schläge gegen den Rumpf sowie ein Schlag gegen die Hand (Abwehrverletzung) erfolgt sein.