12 Sinne einer gesonderten Gewalteinwirkung (Nummer neun) beispielswiese in der von ihr geschilderten Lage und Handhaltung im Genick in Betracht (pag. 1213 Z. 13 ff.). 8.4.4 Würdigung Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte mehrere Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin ausführte. Die Vorinstanz kam aufgrund des Verletzungsbildes zum Ergebnis, dass der Beschuldigte insgesamt sechs Mal auf die Straf- und Zivilklägerin einschlug (pag. 1025, S. 24 Entscheidbegründung).