Die aufgezählten sind separate. Es könnten höchstens noch weitere hinzugekommen sein.». Später in der Einvernahme führte der Experte ergänzend aus, bei der vom IRM durchgeführten körperlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung im Nacken ergeben. Dies schliesse jedoch die von der Straf- und Zivilklägerin beschriebene Haltung der Hände im Nacken bei Schlageinwirkung in dieser Region nicht aus. Zwei Schläge in unmittelbarer Nähe zur Nackenregion seien am Hinterkopf und an der linken Schulter gelegen. Insofern käme eine zusätzliche Schlageinwirkung auf die Hände der Straf- und Zivilklägerin im