(Facharzt für Rechtsmedizin) Auf Frage, ob sich aus den Verletzungsbildern der Straf- und Zivilklägerin Rückschlüsse auf die Anzahl der Schläge ziehen lassen, gab der Sachverständige in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, er könne eine Mindestzahl von erforderlichen Einwirkungen i.S.v. Schlägen formulieren, um das derartig dokumentierte Verletzungsbild hervorzurufen. Am Kopf seien mindestens vier Einwirkungen erfolgt. Die zwei klaffenden Kopfschwartendurchtrennungen in der behaarten Kopfhaut würden je einem Schlag entsprechen.