243 Z. 260 f.). Auch anlässlich der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, er sei der Meinung, er habe drei Mal zugeschlagen, es könnten jedoch auch vier Schläge gewesen sein (pag. 12 Z. 134 ff.). Und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er bestätigend aus, er nehme an, dass er seine Schwester drei Mal geschlagen habe, räumte aber auf Nachfrage ein, es könnten auch vier Schläge gewesen sein (pag. 811 Z. 8 ff. und Z. 29 ff.). 8.4.3 Aussagen Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin)