266 Z. 116 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie demgegenüber aus, sie habe die Schläge gar nicht richtig gespürt, wohl weil sie nach dem ersten Schlag wie bewusstlos gewesen sei. Sie könne sich nicht erklären, wie er ihr übers Gesicht habe schlagen können, zumal sie dieses immer weggedreht habe (pag. 806 Z. 15 ff). Im Rahmen des Berufungsverfahren reichte die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 14. März 2017 (pag. 1086 f.) sodann ein Dokument ein, in welchem sie den Tathergang schilderte (pag. 1090), sowie ein kommentiertes Foto, auf welchem sie ihre Position während den Schlägen darstellte (pag.