Jedenfalls erachtet es die Kammer gestützt auf die diesbezüglich konstanten Aussagen des Beschuldigten, welche durch jene der Straf- und Zivilklägerin und des Sachverständigen bestätigt werden, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt, dass es sich beim Tatwerkzeug um einen nicht näher bestimmbaren Holzstock von ca. 1,2 m Länge und ca. 4 - 5 cm Dicke handelte. 8.4 Anzahl der Schläge 8.4.1 Aussagen Straf- und Zivilklägerin Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juli 2015 gab die Strafund Zivilklägerin zunächst an, der Beschuldigte habe insgesamt fünf bis sechsmal zugeschlagen (pag. 266 Z. 116 ff.).