Um die Liegenschaft in D.________ (Ort) herum sind eine Vielzahl von Holzstecken dokumentiert, die aufgrund der Beschreibungen der Strafund Zivilklägerin und des Beschuldigten selbst als Tatwerkzeug in Fragen kämen (vgl. Fotos KTD pag. 284 ff.). Jedenfalls erachtet es die Kammer gestützt auf die diesbezüglich konstanten Aussagen des Beschuldigten, welche durch jene der Straf- und Zivilklägerin und des Sachverständigen bestätigt werden, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt, dass es sich beim Tatwerkzeug um einen nicht näher bestimmbaren Holzstock von ca. 1,2 m Länge und ca. 4 - 5 cm Dicke handelte.