Es ist somit insbesondere nicht erwiesen, dass es sich beim Tatwerkzeug um den auf pag. 306 abgebildeten, in Stücke zersägten Buchenast handelt. Um die Liegenschaft in D.________ (Ort) herum sind eine Vielzahl von Holzstecken dokumentiert, die aufgrund der Beschreibungen der Strafund Zivilklägerin und des Beschuldigten selbst als Tatwerkzeug in Fragen kämen (vgl. Fotos KTD pag.