1209 Z. 1 ff.). Die Verletzungen an den Händen, an deren Folgen die Straf- und Zivilklägerin heute noch leide, seien Zeichen massiver stumpfer Gewalteinwirkung und ebenfalls zwanglos erklärbar mit einem derartigen Tatwerkzeug und zwanglos nachvollziehbar als passive Abwehrverletzung, wie dies die Straf- und Zivilklägerin gezeigt habe (pag. 1210 Z. 40 ff.).