1208 Z. 22 ff.). Auf die Dicke des Schlagwerkzeuges konnte der Experte hingegen keine Rückschlüsse ziehen. Er gab an, aus der Verletzung selbst auf den Charakter des Schlagwerkzeuges grundsätzlich rückschliessen zu können, nicht aber auf die konkrete Ausformung bzw. Dimension. Schliesslich bestätigte Dr. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin), dass derartige Verletzungen bei bekannten, ähnlich dimensionierten Gegenständen beobachtet worden seien (pag. 1209 Z. 1 ff.).