Die Unterblutung verlaufe ringförmig bzw. in einer Doppelkontur. Dies sei ein Charakteristikum, welches man insbesondere bei Stockschlägen antreffe, wo die Aufschlagstelle selbst blass zurückbleibe und an den Rändern die Gefässzerreissungen innerhalb des Gewebes stattfinden würden, so dass es zu einer doppelstriemenartigen Zeichnung komme. Das sei bei der Straf- und Zivilklägerin an mindestens vier abgrenzbaren Positionen nachvollziehbar, so dass schlussendlich ein gedachtes Tatwerkzeug von 4 cm Durchmesser bei Schlagwucht geeignet wäre, derartige konturierte Verletzungen hervorzurufen (pag. 1208 Z. 22 ff.).