(Facharzt für Rechtsmedizin) Der Sachverständige führte in der oberinstanzlichen Verhandlung auf Frage, ob sich aus dem Verletzungsbild der Straf- und Zivilklägerin der Schluss herleiten lassen, dass es sich bei der Tatwaffe um einen Holzstock mit einer Länge von ca. 120 cm und einem Durchmesser von 4 - 5 cm gehandelt habe, aus, die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellten geformten Hautunterblutungen und Hauteinblutungen hätten die Besonderheit, zentral eine Ablassung zu zeigen bzw. eine Aussparung. Die Unterblutung verlaufe ringförmig bzw. in einer Doppelkontur.