806 Z. 8 ff.). 8.3.2 Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall und auch in der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, er habe mit einem «Holzchnebu» auf seine Schwester eingeschlagen. Dieser sei ca. 1,2 m lang gewesen und der Durchmesser sei dicker als ein Gabelstil, also ca. 4 - 5 cm. Er habe diesen nach dem Vorfall weggeworfen, wieder auf den Holzhaufen, woher er ihn behändigt habe (vgl. pag. 239 Z. 50 ff. sowie pag. 12 Z. 133 ff.).