(Ort) nichts zu suchen, bevor diese unbestrittenermassen die Flucht ergriff. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte daraufhin einen Pfefferspray und einen «Holzchnebu», welche er zuvor bereitgelegt hatte, behändigte, ihr nachrannte und sie schliesslich auch einholte. 8.3 Tatwerkzeug 8.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb das Tatwerkzeug als einen Holzstock und «Holzchnebu», es habe sich vermutlich um ein Rundholz gehandelt. Dieser Holzstock sei mindestens einen Meter lang gewesen und der Durchmesser habe ca. 6 - 7 cm betragen (pag. 266 Z. 104 f., Z. 107 ff., pag. 806 Z. 8 ff.).