Würdigung Ob vor den Schlägen zwischen den Parteien ein Wortwechsel stattfand, und wenn ja mit welchem Wortlaut, ist unklar geblieben, aber letztlich auch nicht entscheidend. Fest steht gestützt auf die Aussagen beider Parteien nämlich, dass den Schlägen sicherlich keine eigentliche verbale Auseinandersetzung oder verbale Provokationen seitens der Straf- und Zivilklägerin vorausgingen, sondern der Beschuldigte höchstens sinngemäss gegenüber seiner Schwester äusserte, sie habe in D.________ (Ort) nichts zu suchen, bevor diese unbestrittenermassen die Flucht ergriff.