8 Morgen nicht mit seiner Schwester gesprochen, sondern sie gleich weggejagt (pag. 12 Z. 124 f.). In der Einvernahme vom 13. Juli 2015 sagte er dann wiederum aus, er habe seiner Schwester vor den Schlägen gesagt, dass sie in D.________ (Ort) nichts verloren habe (pag. 259 Z. 75 f.). Auf Frage gab er zudem zu Protokoll, er sei ihr nachgerannt (pag. 259 Z. 78 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte dies insofern, als er angab, er sei nicht angerannt gekommen.