805 Z. 43 ff.). Sie habe zu ihm gesagt, sie hole nur ihre Sandsäcke und sei dann weggerannt. Im Auto wäre sie vor dem Beschuldigten nicht sicher gewesen, deshalb habe sie sich dazu entschieden, nicht zum Auto zu rennen, sondern wegzurennen (pag. 806 Z. 1 ff.). 8.2.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, er habe ein Auto rückwärts auf das Grundstück fahren sehen und seine Schwester bemerkt. Er habe ihr dann gesagt, dass D.________ (Ort) für sie tabu sei und dass nicht gestohlen werde (pag. 238 Z. 27 f. und Z. 31 f., pag. 241 Z. 154 ff.).