Für die rechtliche Beurteilung wesentliche Einzelheiten des angeklagten Sachverhaltes werden von den Parteien allerdings unterschiedlich geschildert. So insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin vor den Schlägen zusammen gesprochen haben oder nicht (vgl. dazu die Erwägungen unter 8.2 Phase vor den Schlägen hiernach), welches Tatwerkzeug der Beschuldigte verwendete (vgl. dazu die Erwägungen unter 8.3 Tatwerkzeug hiernach), wie oft der Beschuldigte zuschlug (vgl. dazu 8.4 Anzahl der Schläge hiernach), ob er das Tatwerkzeug in einer oder in beiden