Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte grösstenteils geständig ist und seine Aussagen zum Tatablauf im Wesentlichen mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen und deshalb die Aussagen beider Parteien grundsätzlich als glaubhaft einzustufen sind. Für die rechtliche Beurteilung wesentliche Einzelheiten des angeklagten Sachverhaltes werden von den Parteien allerdings unterschiedlich geschildert.