8. Bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Vorbemerkungen Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1008 f., S. 7 f. Entscheidbegründung). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte grösstenteils geständig ist und seine Aussagen zum Tatablauf im Wesentlichen mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen und deshalb die Aussagen beider Parteien grundsätzlich als glaubhaft einzustufen sind.