Unbestrittenermassen stand der Beschuldigte beim Vorfall weder unter Einfluss von Alkohol noch von Drogen (vgl. pag. 340 ff.) und wurde seinerseits nicht verletzt (vgl. pag. 336 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin konnte nach dem Vorfall mit ihrem Auto noch nach G.________ (Ort) fahren, von wo aus sie die Rettungskräfte avisierte (pag. 266 f.). Die Straf- und Zivilklägerin erlitt durch die Schläge die im IRM-Gutachten vom 15. Juli 2015 (pag. 323 ff.), im Rapport des KTD (pag. 292 ff.) und in diversen Arztberichten (pag. 348 ff.) dokumentierten Verletzungen, wie sie auch in der Anklage-